AGBs

Chemische Reinigung

  1. Ausführung: Der Unternehmer erklärt, dass die zum Waschen, chemisch Reinigen, Bügeln, Spannen usw. übernommenen Gegenstände fachgemäß und mit großer Sorgfalt bearbeitet werden. Die Art der Behandlung bleibt der fachmännischen Beurteilung des Unternehmens überlassen. Hat der Unternehmer den Kunden individuell zusätzlich zu den allgemeinen in Punkt 2) aufgezählten Beschädigungsgefahren, ins besonders auf die Gefahr bestimmter Schäden bei Bearbeitung der übernommenen Gegenstände hingewiesen und die Befreiung von der Haftung für Schäden an allen zur Bearbeitung übernehmenden Gegenständen vereinbart und sich dies schriftlich bestätigen lassen, so wird er – außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz – von der Haftung für die Beschädigung frei.

  2. Auch bei größter Sorgfalt und fachgemäßer Bearbeitung der Gegenstände kann es zu Beschädigungen kommen, wobei sich herausstellen kann, dass daran dem Unternehmer kein Verschulden und damit auch keine Schadenshaftung trifft. Auf die Möglichkeit der Beschädigung wird insbesondere hingewiesen.

    1. für Mängel der bearbeiteten Gegenstände, die erst während der Bearbeitung hervorkommen und in der Beschaffenheit der Gegenstände begründet sind, wie ungenügende Echtheit der Farbe u. dgl.,

    2. für Einlaufen von Gegenstände, sofern keine Faserschädigung eingetreten ist,

    3. für Gegenstände, die eine falsche Textilpflegekennzeichnung tragen und bei denen durch Inaugenscheinnahme und einfache Proben nicht die entsprechende richtige Reinigungsart festgestellt werden kann,

    4. für das Hervorkommen von Flecken und das Auflösen geklebter Stellen,

    5. für Beschädigen oder Eingehen von Kragen und Manschetten bei Hemden und Blusen, welche aus nicht wäschereigerechtem Material hergestellt sind,

    6. für Knöpfe, Schnallen, Reißverschlüsse und ähnliches Zubehör aus nicht reinigungsbeständigem Material.

    7. für das Reißen von zu dünn geschliffenem Leder,

    8. für das Hervortreten von insbesondere kaschierten Vernarbungen und Verletzungen des Leders,

    9. für Einsprung und Faltenbildung durch Überspannung des Leders.

  3. Verlust des Reinigungsgutes: Schadenersatzansprüche aus dem Verlust können erst dann gestellt werden, wenn die Lieferfrist um mehr als 5 Wochen überschritten wird. Nur für Schäden am Reinigungsgut wird gehaftet. Für andere als Personenschäden wird nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehaftet.

  4. Reklamationen: Allfällige Beanstandungen sollen im eigenen Interesse ehest bzw. vor Entfernung des Merkzeichens, jedenfalls bevor der betreffende Gegenstand getragen oder bearbeitet wurde, geltend gemacht werden.

  5. Schadenersatz bei Verlust oder Beschädigung: Bei Verlust oder irreparabler Beschädigung wird bei Vorliegen eines Anschaffungspreisbeleges der gemeine Wert des Gegenstandes im Zustand der Übergabe vergütet, wobei jeweils vom Neuwert für das 1. Jahr 30 %, für das 2. Jahr weitere 20 %, für das 3. Jahr weitere 10 % und für das 4. Jahr weitere 10 % abgesetzt werden. Ab dem 5. Jahr werden aus Kulanzgründen keine weiteren Abzüge berechnet. Sofern kein Anschaffungspreisbeleg vorgelegt werden kann, sind Zeitpunkt des Kaufes und Verkaufsfirma bekanntzugeben. Dem Kunden steht es frei, die Höhe des Schadens anders bzw. einen höheren Schaden zu beweisen.
    Der Gegenstand geht nach Ersatz des Schadens ins Eigentum des Unternehmens über.

  6. Abholung: Die übernommenen Waren sind spätestens innerhalb von 6 Monaten, gerechnet vom Tag der Übernahme, abzuholen. Bei Nichtabholen der Ware ist der Unternehmer berechtigt, diese nach 6 Monaten zu verwerten und den Erlös mit Putzlohn und Lagerungskosten (laut Aushang/Preisliste) aufzurechnen.

  1. Übergabe: Die Übergabe der Ware erfolgt nur gegen Rückgabe des Übernahmescheines und erfolgter Bezahlung. Kann der Übernahmeschein nicht vorgelegt werden, wird die Ware nur gegen Ausweisleistung ausgefolgt.

Mattenservice

  1. Die Otto Wirl GmbH (im Folgenden Wirl genannt) stellt seinen Kunden Matten zur Verfügung. Das Reinigen und der Tausch der Matten nach vereinbarten Rhythmus zählen zum Service der Firma Wirl.

  2. Die Matten bleiben zu jederzeit im Eigentum von Wirl und dürfen auch nur durch Wirl gereinigt werden. Die Matten dürfen weder entgeltlich noch unentgeltlich an dritte weitergegeben werden.

  3. Die Verrechnung erfolgt nach gewaschenen Stücken. Preiserhöhungen können jährlich vorgenommen werden und orientieren sich zu meist an der Preiskommision des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Angelegenheiten.

  4. Vom Kunden beschädigt retournierte Teppiche werden in Rechnung gestellt.

  5. Der Rechnungsbetrag ist binnen 14 Tagen Netto an Wirl zu überweisen. Sollte es zu einem Zahlungsverzug kommen, ist Wirl berechtigt marktübliche Verzugszinsen zu verrechnen, sowie sämtliche dadurch entstandenen Kosten wie Inkasso oder Anwalt, dem Kunden in Rechnung zu stellen und den Vertrag sofort zu Kündigen. Der Mattentausch kann bei Zahlungsverzug sofort eingestellt werden, ohne für daraus resultierende Folgeschäden zu haften.

Mietwäsche

  1. Die Otto Wirl GmbH (im folgenden Wirl genannt) stellt seinen Kunden Mietwäsche in ausreichender Menge zur Verfügung. Die Lagerhaltung, der Austausch verschlissener Wäscheteile nach normaler Abnützung, das Bereitstellen der Wäschetransportcontainer, das fachgemäße Reinigen der Wäsche, sowie das Liefern und Abholen im vereinbarten Rhythmus zählt zum Service der Wäscherei Wirl.

  2. Die Mietwäsche ist Eigentum der Wäscherei Wirl und darf bis auf ausdrückliche Zustimmung der Firma Wirl nur von Wirl gereinigt werden. Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe an dritte ist dem Kunden untersagt. Die Wäsche, darf nur für den dafür vorgesehenen Zweck verwendet werden.

  3. Die Verrechnung erfolgt, je nach Vereinbarung, nach tatsächlich ausgelieferten Stücken oder Kilogramm. Maßgeblich für die zu verrechnende Wäsche ist die durch Wirl durchgeführte Zählung bzw Wiegung. Zusätzlich kann Wirl eine Transport,- bzw Logistigpauschale verrechnen. Die Höhe dieser Pauschale wird vor Vertragsbeginn mit dem Kunden vereinbart. Misshandelte bzw zweckentfremdete Wäscheteile werden den Kunden in Rechnung gestellt.

    Reklamationen bzgl Wäschemenge müssen binnen 24 Stunden schriftlich erfolgen.

    Reklamationen bzgl Wäsche,- oder Waschqualität können in von Wirl bereitgestellten Reklamationssäcken an Wirl retourniert werden. Bei Wirl wird diese erfasst, analysiert und bei gerechtfertigter Reklamation gratis ersetzt.

  4. Preiserhöhungen können jährlich vorgenommen werden und orientieren sich meist an der Preiskommision des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten.

  5. Eine Kündigung des Vertrages ist jederzeit nach Rücksprache mit Wirl möglich.

    Sollte es sich bei der Wäsche um Sonderartikel handeln die extra für den Kunden angeschafft wurde, muss diese bei Vertragsbeendigung zum Zeitwert abgekauft werden. Der Zeitwert ist nach einem Jahr 80%, nach zwei Jahren 70% und ab dann 50%.

  6. Für abhanden gekommene Wäsche haftet der Kunde in vereinbarter Höhe, jedoch mindestens 40%.

  7. Der Rechnungsbetrag ist, außer es wurde vertraglich anders geregelt, binnen 14 Tagen netto an Wirl zu überweisen. Sollte es zu einem Zahlungsverzug kommen, ist Wirl berechtigt marktübliche Verzugszinsen zu verrechnen, sowie sämtliche dadurch entstehende Kosten wie Inkasso oder Anwalt, dem Kunden in Rechnung zu stellen und den Vertrag sofort zu Kündigen. Ebenso kann Wirl bei Zahlungsverzug die Wäschelieferungen zurückbehalten, ohne für daraus resultierende Schäden des Kunden zu haften.

  8. Der Kunde verpflichtet sich die abgegebene Wäsche frei von Fremdteilen zu halten. Er haftet für jeden Schaden oder Mehraufwand der dadurch entsteht. Sollte Fremdwäsche mit abgegeben werden, haftet Wirl nicht für diese Teile und ist berechtigt die Waschkosten zu verrechnen.